sozialpolitikblog
Nahaufnahme einer alten, faltigen Hand mit ausgestreckten Fingern in Schwarzweiß.
Simone Leiber, Verena Rossow, 02.06.2022

Kleine Revolution für die sogenannte „24-Stunden-Pflege“?

Die Parteien der Ampel-Koalition versprechen eine rechtliche Regulierung

„Wir gestalten eine rechtssichere Grundlage für die 24-Stunden-Betreuung im familiären Bereich“, mit diesem Satz im Koalitionsvertrag leiten die Ampel-Parteien Mitte November 2021 (S. 81) ihre geplanten rechtlichen Neuregelungen ein. Zu den Gestaltungsdetails ist an dieser Stelle nicht mehr zu finden – und dennoch ist die Aussage so etwas wie eine kleine Revolution im Bereich der häuslichen Pflege.


In den letzten Jahren hat diese Form der häuslichen Betreuung deutlich an Bedeutung und Brisanz gewonnen: Eine größere wissenschaftliche, politische und zivilgesellschaftliche Öffentlichkeit, aber auch unternehmerische Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit haben dazu beigetragen, die sogenannte „Live-in-Pflege“ aus den wissenschaftlichen Artikeln auf die Titelseiten der großen Leitmedien zu bringen. Denn die problematischen Arbeitsbedingungen, unter denen diese Betreuungskräfte in den Privathaushalten – fast gänzlich unkontrolliert – arbeiten, sind in einem Wohlfahrtsstaat, der ja prinzipiell umfassende Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmer*innen, aber auch zur Qualitätssicherung in Pflege-Settings bereithält, politisch kaum hinnehmbar. Ähnlich wie in anderen Sparten (Transport, fleischverarbeitendes Gewerbe, Saisonarbeiten), stützt sich das transnationale System der „24-Stunden-Pflege“ ebenfalls auf die Arbeitskräftemobilität aus dem Ausland, angestoßen durch das Lohngefälle zwischen den Herkunftsländern und dem Zielland und fügt sich passgenau in eine vorhandene rechtliche Regulierungslücke ein.

Rechtliche Regulierungslücke und mögliche Gegenmaßnahmen

Diese Lücke zeichnet sich durch das Fehlen einer klaren politischen und rechtlichen Definition und Regelung dieser immer wichtiger werdenden Form der Pflegearbeit aus. Es existiert bis dato nicht einmal eine Bezeichnung dieser Personengruppe; der Begriff der „Live-ins“ stammt aus der Wissenschaft. Ergebnis der in Deutschland bestehenden Regulierungslücke sind vermutete und nachgewiesene Arbeitszeitverstöße, individuelle Überforderungsschicksale sowie laxe bis gar keine Kontrollen in Privathaushalten. 


Dabei gibt es rechtliche Modelle, an denen sich auch die hiesigen Debatten rund um die Regulierungsfrage abarbeiten; die beiden wichtigsten sind das „Österreichische Modell“ und das „Arbeitgeber-Modell“. Denn das Alpenland hat ein eigenes Gesetz (Hausbetreuungsgesetz) geschaffen und nennt diese Personengruppe „Personenbetreuer*innen“. Diese sind mehrheitlich als selbständige Personenbetreuer*innen registriert, sozialversichert und die pflegebedürftigen Nutzer*innen erhalten eine staatliche Förderung als finanziellen Zuschuss für dieses Arrangement. Das alternative Modell stellt gerade nicht auf die umstrittene Selbständigkeit ab, sondern empfiehlt klassische Angestelltenverhältnisse (wobei der Arbeitgeber die Pflegebedürftigen bzw. ihre Familienmitglieder oder auch ein in Deutschland ansässiges Vermittlungsunternehmen sein könnte).


Sozialpolitische Akteure unterschiedlicher Art haben sich in den vergangenen Jahren um eine politische Bewegung in diesem Feld bemüht. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) formulierte zum Beispiel wegweisende internationale Standards für Hausangestellte (Domestic Workers); die EU erließ relevante Richtlinien (z.B. die EU-Arbeitszeit-Richtlinie), die von Wichtigkeit für Live-in-Arbeitsverhältnisse und bindend für die Mitgliedstaaten sind; die großen Wohlfahrtsorganisationen in Deutschland haben Stellungnahmen und Forderungen in Bezug auf die „24-Stunden-Pflege“ vorgelegt; einige von ihnen haben sogar Modellprojekte ins Leben gerufen. Auch Gerichte auf unterschiedlichen Ebenen bemühten sich um eine realitätsnahe Urteilsfindung: Auf das wegweisende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Juni 2021 (Az: 5 AZR 505/20) folgte ein großes mediales Echo, das noch lange in der Regulierungslücke nachhallen und dessen Aussage Einfluss auf eine potenzielle rechtliche Neugestaltung nehmen wird. Das Urteil stellte klar, dass Tätigkeiten der Live-ins aus Arbeits- und Bereitschaftszeiten bestehen und beide Varianten mit dem Mindestlohn zu vergüten sind.


Dass in diesem Sozialpolitikfeld Arbeitsrecht, Pflegegesetzgebung und die schwierige Steuerung des Arbeitsortes Privathaushalt auf Nutzungsmuster des Europäischen Freizügigkeitsrechts und die Organisation des Binnenmarktes treffen, ist eine weitere Herausforderung. Dieser sollte letztlich mit der Pflicht zu einer Festanstellung im Privathaushalt (oder ggf. bei einer Agentur) begegnet werden. Wir sprechen uns an dieser Stelle auf Basis vorliegender Erfahrungen aus Österreich klar für ein „Arbeitgeber-Modell“ und gegen ein „Selbständigen-Modell“ aus. Nicht nur, weil es die größte Absicherung gegenüber Arbeitsrisiken für alle Beteiligten bietet und eine umfassendere soziale Absicherung bedeutet. Es ist auch der einzige Rahmen, der schützend auf alle Beteiligten einwirken könnte, um Überforderungs- und Überlastungssituationen durch überlange Arbeitszeiten zu vermeiden.  In der Selbständigkeit werden eklatante Abweichungen von gesunden Arbeitszeiten als unternehmerisches Risiko weiterhin allein der Arbeitskraft übertragen. Ein solches Vorgehen würde dann auch noch staatlich legitimiert und gefördert. Auch im „Arbeitgeber-Modell“ können Arbeitszeitgrenzen informell überschritten werden, sie sind jedoch zumindest klar umrissen und justiziabel. Auch kann eine mögliche staatliche Förderung dabei an Voraussetzungen geknüpft werden, die dazu beitragen, Überforderungssituationen durch überlange Arbeitszeiten zu vermeiden. Generell wäre ein Zukunftsmodell der regulierten Live-In-Care ausschließlich im Rahmen einer Einbindung in gemischte Pflegearrangements zu denken. Die Idee einer Rund-um-die Uhr-Betreuung durch eine einzige Person sollte im Rahmen eines neuen öffentlichen Regulierungsmodells dieses Feldes nicht reproduziert werden. Einer solchen Konzeption steht derzeit noch die Tatsache im Weg, dass es in Deutschland für Privat­personen wie Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen sehr aufwändig ist, als Arbeitgeber zu fungieren. Begleitend müssten also bürokratische Hürden für eine Festanstellung im Privathaushalt abgebaut werden. Wir schlagen hierfür vor, die Funktion der Minijobzentrale als Dienstleister für private Haushalte zu erweitern (siehe auch: Verena Rossow und Simone Leiber: DIFIS-Impuls: 'Mehr Fortschritt wagen' auch im Feld der Live-in-Pflege?).


Simone Leiber und Verena Rossow 2022, Kleine Revolution für die sogenannte „24-Stunden-Pflege“?, in: sozialpolitikblog, 02.06.2022, https://difis.org/blog/?blog=5

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