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DIFIS-Studie 2023/5: Kinder und Jugendliche in Armutslagen. Sozialpolitische Herausforderungen in der Kommune

2021 wachsen in Deutschland nach Daten des Mikrozensus[1] 20,8 % der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren in einem armutsgefährdeten Haushalt auf, also mehr als jedes fünfte Kind. Noch höher liegt der Anteil in der Altersgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen von 18 bis unter 25 Jahren. Hier ist jede vierte Person (25,5 %) armutsgefährdet. Diese Anteile sind seit Jahren auf einem hohen Niveau. Junge Menschen sind in Deutschland eine der Bevölkerungsgruppen, die überdurchschnittlich von Armut betroffen sind. Regional unterscheiden sich die Armutsgefährdungsquoten zwischen den Bundesländern teilweise stark. Als weiterer Armutsindikator kann die Zahl von Kindern und Jugendlichen, die Mindestsicherungsleistungen beziehen, herangezogen werden. Im Dezember 2021 lebten 12,8 % der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren in Haushalten mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II, der häufigsten Mindestsicherungsleistung.[2] Das waren etwa 1,8 Millionen Kinder und Jugendliche. Dieser Anteil ist in den letzten Jahren etwas zurückgegangen. Die Daten zum SGB-II-Bezug sind auch kleinräumig auf Ebene der Kommunen und nach Alter verfügbar, wodurch regionale Unterschiede nochmals sichtbarer werden. So liegt der Anteil der Kinder und Jugendlichen im SGB-II-Bezug in der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen, in NRW, bei 41,0 %, während dieser Anteil im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, in Bayern, 1,9 % beträgt. Und auch innerhalb von Kommunen, im Besonderen in größeren Städten, bestehen teils große Unterschiede zwischen verschiedenen Stadtvierteln hinsichtlich der Anteile von Kindern und Jugendlichen in Armutslagen (Helbig und Jähnen 2018). Auf kommunaler Ebene bestehen daher unterschiedliche Herausforderungen und sozialpolitische Handlungsbedarfe.

 

[1] Der dieser Studie zu Grunde liegende Datenstand ist Oktober 2022.

[2] 2020 erhalten 77 % der Menschen im Mindestsicherungsbezug Leistungen nach dem SGB II. Weitere Mindestsicherungsleistungen werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und als Hilfen zum Lebensunterhalt sowie als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII gewährt.

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